I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden

§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere für die geschlossenen Verträge zwischen der Werkzeugschleiferei Krämer GmbH (nachfolgend „Werkzeugschleiferei“) Nottebohmstraße 6, 58511 Lüdenscheid und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“), über Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Insbesondere gelten diese AGB für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die Werkzeugschleiferei die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Das Waren- und Dienstleistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Verkauf an Verbraucher wird ausgeschlossen.

(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn die Werkzeugschleiferei ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Werkzeugschleiferei auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Werkzeugschleiferei in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(5) Die Verträge mit den Kunden werden in deutscher Sprache geschlossen. Enthalten Verträge gegebenenfalls eine bilinguale Fassung, so dient diese nur zu Zwecken der Übersetzung. Maßgeblich ist stets der deutsche Vertragstext.

(6) Lieferungen von Bestellungen erfolgen grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Lieferungen in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, können nach individueller, schriftlicher Vereinbarung mit der Werkzeugschleiferei erfolgen.

§ 2 Vertragsschluss, Mitwirkungspflicht und Abnahme
(1) Die Angebote der Werkzeugschleiferei sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Werkzeugschleiferei dem Kunden Produktzeichnungen, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen die Werkzeugschleiferei sich das Eigentums- und Urheberrecht vorbehält.

(2) Mit Abgabe einer Bestellung mittels der Nutzung eines elektronischen Kommunikationsweges, wie etwa Fax, E-Mail, an die Werkzeugschleiferei, gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot ab.

(3) Nach Eingang des Angebots erhält der Kunde von der Werkzeugschleiferei elektronisch eine Bestätigung über den Eingang und Zugang des Angebots („Eingangsbestätigung“), die keine Annahme des Angebots darstellt, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

(4) Der Vertrag gilt erst als geschlossen, wenn das Angebot des Kunden durch die Werkzeugschleiferei mindestens in Textform (E-Mail genügt) angenommen worden ist („Auftragsbestätigung“). Die Werkzeugschleiferei kann das Angebot innerhalb von 10 Tagen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde an sein Vertragsangebot nicht mehr gebunden.

(5) Der Vertragstext wird durch die Werkzeugschleiferei nicht gespeichert und ist dem Kunden nicht zugänglich.

(6) Kommt der Vertragsschluss auf einem anderen Weg als über die Abgabe des Angebots durch den Kunden mittels elektronischer Kommunikation und der Annahme in Textform (E-Mail genügt) durch die Werkzeugschleiferei zustande (z.B. durch Antrag unter Anwesenden oder über weitere Arten von Telekommunikation oder Fernsprechanlagen), so bestätigt die Werkzeugschleiferei den Vertragsschluss mittels eines Auftragsbestätigungsschreibens (sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben).

(7) Sollte die Lieferung der durch den Kunden bestellten Ware oder die Erbringung der Dienstleistung nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, oder Umstände gegeben sind, die die Erbringung der Leistung hindern bzw. für die Werkzeugschleiferei unmöglich machen, kann die Werkzeugschleiferei von einer Annahmeerklärung absehen. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande.

(8) Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde gegenüber der Werkzeugschleiferei alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Die Werkzeugschleiferei darf in diesem Fall auf die Richtigkeit und Vollständigkeit, der von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen vertrauen, insbesondere bezüglich solcher, die für die Herstellung der in Auftrag gegebenen Sonderanfertigungen erforderlich sind.

(9) Der Kunde ist zur Abnahme der gekauften bzw. in Auftrag gegebenen Ware verpflichtet, sobald die Werkzeugschleiferei ihm die Ware zum vereinbarten Termin bereitgestellt oder die Fertigstellung angezeigt hat. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich im Zeitpunkt der Bestätigung der Lieferung. Verzögert sich die Abnahme ohne ein Verschulden der Werkzeugschleiferei, so gilt die Ware nach Ablauf von sieben Tagen nach dem Bereitstellungstermin bzw. der Lieferung als abgenommen.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Soweit keine individuelle Preisabsprache erfolgt ist, gelten die von der Werkzeugschleiferei mitgeteilten Kaufpreise und Vergütungssätze.

(2) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung bzw. in dem von der Werkzeugschleiferei gegenüber dem Kunden abgegebenen Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen bzw. Sonderlieferungen, insbesondere Sonderanfertigungen, werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Versandtort, zuzüglich der aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuer, Versand- und Versicherungskosten, bei Exportlieferungen Zoll, sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, es sei denn Abweichendes ist vereinbart worden. Eilaufträge können aufwands- und risikobedingt mit einem angemessenen Aufschlag berechnet werden. Mehrkosten infolge einer seitens des Kunden gewünschten besonderen Versandart, wie z.B. Express- und Eilgut oder Luftfracht, trägt der Kunde.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform (E-Mail genügt) vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei dem genannten Bankkonto der Werkzeugschleiferei. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, tritt Verzug ein, ohne dass es der Mahnung bedarf. Die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit, sind sodann mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Für die erste Mahnung erhebt die Werkzeugschleiferei keine Mahngebühren. Für die zweite Mahnung kann die Werkzeugschleiferei in Höhe von 5,00 Euro und für die dritte Mahnung in Höhe von 10,00 Euro Mahngebühren geltend machen. Die Werkzeugschleiferei behält sich vor, nach der dritten Mahnung die Forderungen an ein Inkassounternehmen zu übergeben. Die hierdurch entstehenden weiteren Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden, im Falle des Verzugs des Kunden, behält sich die Werkzeugschleiferei ebenfalls vor.

(4) Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Unabhängig von der Zahlungsvereinbarung im Einzelfall ist die Werkzeugschleiferei berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der die Werkzeugschleiferei durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Der Werkzeugschleiferei stehen die Rechte nach § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Die Werkzeugschleiferei ist in diesem Fall auch berechtigt, alle noch nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Nach erfolglosem Fristablauf kann die Werkzeugschleiferei vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, sind in diesem Fall gegenüber der Werkzeugschleiferei, im Rahmen der gesetzlichen Regelung, ausgeschlossen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Von der Werkzeugschleiferei in Aussicht gestellte Liefertermine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd. Dies gilt nicht, wenn die Lieferfrist zwischen der Werkzeugschleiferei und dem Kunden individuell und mindestens in Textform vereinbart wird.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Werkzeugschleiferei, wenn nicht im Einzelfall die Werkzeugschleiferei einen Lieferanten anweist, direkt an den Kunden zu liefern. In diesem Fall ist Erfüllungsort der Zielort der Lieferung.

(3) Die Werkzeugschleiferei ist zu handelsüblichen Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Die Teillieferung kündigt die Werkzeugschleiferei dem Kunden rechtzeitig vorab in Textform (E-Mail genügt) an. Bestehen Einwände des Kunden gegen diese Teillieferung, hat dieser seine Einwände der Werkzeugschleiferei unverzüglich in Textform (E-Mail genügt) anzuzeigen. Werden keine Einwände erhoben, gilt jede Teillieferung als vereinbarte Teilleistung. Bei Angaben einer „ca.“-Menge ist die Werkzeugschleiferei zu einer branchenüblichen Über /Unterschreitung der Liefermenge, entsprechend einer Berechnung von bis zu 10,00 %, berechtigt. Dies gilt auch für Sonderanfertigungen.

(4) Wird die Ware gemäß den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen versendet, schuldet die Werkzeugschleiferei nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transport-/Versandunternehmen und ist für vom Transport-/Versandunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von der Werkzeugschleiferei genannte voraussichtliche Versanddauer (Zeitraum zwischen der Ablieferung der Ware an das Transport-/Versandunternehmen und der Auslieferung an den Kunden) ist daher unverbindlich. Dies gilt nicht, sofern ein fester Versandtermin mindestens in Textform vereinbart ist.

(5) Für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine zur Bereitstellung der Ware, kommt es auf die rechtzeitige Absendung ab Werk oder Lager an. Die Lieferung gilt als rechtzeitig erfolgt, sofern die Ware vor Ablauf des Versandtermins das Werk oder Lager der Werkzeugschleiferei verlassen hat.

(6) Vereinbarte Fristen und Termine zur Bereitstellung der Ware durch die Werkzeugschleiferei, verlängern sich automatisch um den Zeitraum, um den der Kunde mitder vereinbarten Anzahlung in Verzug ist oder sonstige, ihn diesbezüglich treffende vertragliche Verpflichtungen, nicht erfüllt.

(7) Verzögert sich die Lieferung durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Die durch diese Verzögerung bedingten Mehrkosten hat der Kunde zu zahlen.

(8) Sofern die Werkzeugschleiferei verbindliche Lieferfristen aus Gründen höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die die Werkzeugschleiferei nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen, Pandemie, Epidemie, o.ä.), so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Die Werkzeugschleiferei wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Werkzeugschleiferei berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird durch die Werkzeugschleiferei binnen 14 Tagen erstattet. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden ist für diesen Fall ausgeschlossen.

(9) Falls die Ware ohne Verschulden von der Werkzeugschleiferei nicht oder trotz rechtzeitiger Bestellung der für die Herstellung der Ware erforderlichen Komponenten nicht rechtzeitig lieferbar ist, ist die Werkzeugschleiferei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Werkzeugschleiferei wird die Nichtverfügbarkeit der Ware dem Kunden unverzüglich anzeigen und ihm, im Falle eines Rücktritts, dessen an die Werkzeugschleiferei geleisteten Zahlungen binnen 14 Werktagen erstatten.

(10) Der Eintritt des Lieferverzuges durch die Werkzeugschleiferei, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. (11) Die Rechte des Kunden gem. § 10 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von der Werkzeugschleiferei, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Versand, Versicherung, Abnahme und Gefahrübergang
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt die Werkzeugschleiferei die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach eigenem billigem Ermessen. Die Höhe der Versandkosten ist abhängig von der Bestellart, des Auftragswertes und des Lieferlandes.

(2) Die Versandkosten verstehen sich zuzüglich der Verpackungskosten. Die Verpackungskosten sind jeweils in den Versand- und Liefermodalitäten der Werkzeugschleiferei einsehbar.

(3) Die Werkzeugschleiferei ist berechtigt, sich den Empfang der Lieferung beim Kunden bzw. dessen eingesetzten Empfänger einzuholen und bestätigen zu lassen.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlustes geht spätestens mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, respektive an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Ist die Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang in diesem Fall zum vereinbarten Abholtermin, wenn die Ware verladefähig am Sitz der Werkzeugschleiferei bereitgestellt ist (Holschuld des Kunden). Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und die Werkzeugschleiferei dies dem Kunden angezeigt hat.

(5) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

(6) Die Sendung wird von der Werkzeugschleiferei nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Dem Kunden wird empfohlen, eine ausreichende Transportversicherung für die Liefergegenstände abzuschließen.

§ 6 Kosten bei Stornierung
(1) Beabsichtigt der Kunde, nach Vertragsschluss, sich von dem Vertrag zu lösen und teilt dies der Werkzeugschleiferei mindestens in Textform binnen 5 Tagen nach Vertragsschluss mit (Stornierung), so stellt die Werkzeugschleiferei die weitere Auftragsbearbeitung sofort ein.
Die Werkzeugschleiferei prüft nach Mitteilung des Kunden individuell, ob die gewünschte Stornierung vollständig oder teilweise erfolgen kann. Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Stornierung besteht nicht. In jedem Fall erfolgt die Abwicklung nach Stornierung aus reiner Kulanz der Werkzeugschleiferei und ohne Anerkennung jeglicher Rechtspflichten. Nach Ablauf der 5 Tage ist eine Stornierung ausgeschlossen.

(2) Stimmt die Werkzeugschleiferei der Stornierung zu, so ist der Kunde verpflichtet bereits erhaltene Ware an die Werkzeugschleiferei auf seine Kosten zurückzugeben. Die Werkzeugschleiferei erstattet den Warenwert in Form einer Gutschrift. Eine (Bar-) Auszahlung des Kaufpreises erfolgt nicht. Die Werkzeugschleiferei ist berechtigt, die Ausgabe der Gutschrift erst dann vorzunehmen, wenn sie die Ware von dem Kunden vollständig und mängelfrei zurückerhalten hat.

(3) Im Falle der Stornierung, hat der Kunde auch die Kosten für den Rückversand der Ware zu tragen, sofern diese bereits von der Werkzeugschleiferei zum Versand an das Transportunternehmen, respektive an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, abgeliefert wurden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts im Rahmen des Rückversandes trägt der Kunde bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Ware an die Werkzeugschleiferei übergeben wurden.

(5) Eine Stornierung ist ausgeschlossen für Bestellungen, die eine Sonderanfertigung der Ware betreffen. Ebenfalls ist eine Stornierung ausgeschlossen, wenn die Ware sich nicht mehr wie im abgelieferten Originalzustand befinden (z.B. durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen/Erzeugnisse des Kunden oder Dritter).

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger als auch bedingter Forderungen, die die Werkzeugschleiferei gegen den jeweiligen Kunden, aus Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) hat, behält sich die Werkzeugschleiferei das Eigentum für sämtliche Waren und Leistungen vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware („Vorbehaltsware“) darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Werkzeugschleiferei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware der Werkzeugschleiferei erfolgen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware, wird der Kunde auf das Eigentum der Werkzeugschleiferei hinweisen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Werkzeugschleiferei berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Werkzeugschleiferei ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Werkzeugschleiferei diese Rechte nur geltend machen, wenn die Werkzeugschleiferei dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Die Vorbehaltsware darf nur durch den, sich nicht im Verzug befindlichen, Kunden ausschließlich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, zu den üblichen Geschäftsbedingungen weiter veräußert und/oder verarbeitet werden. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei die Werkzeugschleiferei als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Werkzeugschleiferei Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Kunde bereits insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils der Werkzeugschleiferei gemäß dem vorstehenden Absatz zur Sicherheit an die Werkzeugschleiferei ab. Die Werkzeugschleiferei nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Im Übrigen ist der Kunde ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von der Werkzeugschleiferei nicht berechtigt, über das Eigentum an der Vorbehaltsware zu verfügen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Werkzeugschleiferei ermächtigt. Die Werkzeugschleiferei wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen der Werkzeugschleiferei gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Werkzeugschleiferei den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Werkzeugschleiferei verlangen, dass der Kunde die Werkzeugschleiferei die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Werkzeugschleiferei ist außerdem in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen von der Werkzeugschleiferei um mehr als 20,00 %, wird die Werkzeugschleiferei auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl von der Werkzeugschleiferei freigeben.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, die von der Werkzeugschleiferei gelieferte Ware nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung tritt.

(6) Der Kunde verpflichtet sich dazu, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

§ 8 Höhere Gewalt
(1) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, Epidemien, Pandemien und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldete Verkehrs- ,Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, sowie Verzögerungen bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, die nicht von die Werkzeugschleiferei verschuldet sind, gleich. Eine Vertragspartei ist auch dann im Sinne des Satz 1 betroffen, wenn einer ihrer Vorlieferanten oder Subunternehmer durch die höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten dieser Vertragspartei gegenüber gehindert wird.

(2) Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt in Textform (E-Mail genügt) anzeigen.

(3) Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht gelieferte Ware nachgeliefert werden soll. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als acht Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Die bis zum Eintritt der höheren Gewalt erbrachten Teilleistungen sind vom Kunden
abzunehmen und zu vergüten.

§ 9 Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage der Mängelhaftung seitens der Werkzeugschleiferei ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich diejenigen Produktbeschreibungen, die dem Kunden in der Auftragsbestätigung durch die Werkzeugschleiferei übermittelt werden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend gegenüber die Werkzeugschleiferei hingewiesen hat, übernimmt die Werkzeugschleiferei keine Haftung.

(4) Inhalte der vereinbarten Spezifikationen und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck, begründen keine Garantie. Die Werkzeugschleiferei übernimmt keine Garantie und gibt auch im Übrigen keine Garantieerklärungen gegenüber dem Kunden ab.

(5) Die Werkzeugschleiferei haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Wenn Lieferung durch die Werkzeugschleiferei geschuldet ist, dann ist der Kunde insbesondere verpflichtet, die Werkzeugschleiferei Transportschäden unverzüglich mitzuteilen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Werkzeugschleiferei hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Kalendertagen ab Abholung, bzw. bei geschuldeter Lieferung ab Lieferung, und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung mindestens in Textform anzuzeigen. Nach Gefahrübergang ist die Rüge von Mängeln, die bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt hätten festgestellt werden können und deren unverzügliche Anzeige der Kunde unterlässt, nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. Erfolgt binnen eines Jahres nach Gefahrübergang, keine Rüge wegen eines bei der Untersuchung nicht erkennbaren Mangels, so gilt die Ware insgesamt als genehmigt.

(6) Ist die Ware mangelhaft, kann die Werkzeugschleiferei unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden zunächst wählen, ob die Werkzeugschleiferei Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der Werkzeugschleiferei, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu.

(7) Die Werkzeugschleiferei ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum gegenüber der Werkzeugschleiferei nachgewiesenen Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Kunde hat die Werkzeugschleiferei die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere unverzüglich die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die Werkzeugschleiferei die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung von der Werkzeugschleiferei übernommen, wenn das Vorliegen eines Mangels rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau oder deren Kostentragung, wenn die Werkzeugschleiferei ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Wenn rechtskräftig festgestellt ist oder die Parteien sich einig sind, dass kein Mangel vorliegt, kann die Werkzeugschleiferei von dem Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(10) Werden Nachbesserungen vom Kunden oder von einem Dritten eigenmächtig und ohne die ausdrückliche Zustimmung von der Werkzeugschleiferei vorgenommen, ist die Werkzeugschleiferei nicht verpflichtet an der betroffenen Ware bzw. dem betroffenen Warenteil weitere Nachbesserungen durchzuführen, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der eigene Nachbesserungsversuch sachgerecht durchgeführt wurde und der danach bestehende Mangel von diesem Nachbesserungsversuch nicht beeinflusst worden ist. Ein Recht zur Selbstvorname besteht im Übrigen nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Werkzeugschleiferei unverzüglich zu verständigen ist. In diesem Fall darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von der Werkzeugschleiferei Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die Werkzeugschleiferei mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist und der Kunde zuvor die Werkzeugschleiferei schriftlich entsprechend gemahnt hat.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde von dem entsprechenden Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(13) Für Mängel oder Schäden, die ohne Verschulden von der Werkzeugschleiferei durch unzureichende zur Verfügungstellung von Information durch den Kunden, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme entstanden sind, übernimmt die Werkzeugschleiferei keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
a. Einsatz von nicht qualifiziertem bzw. nicht unterwiesenem Personal;
b. ungeeignete, unsachgemäße Behandlung, falsche Lagerung;
c. unsachgemäß durchgeführte Reparaturen;
d. natürliche Abnutzung oder chemische oder elektrochemische Einflüsse;
e. unvollständige, unrichtige oder ungenaue Informationsmitteilung durch den Kunden bzw. seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen im Rahmen der Auftragserteilung;
f. Eintreten von Katastrophenfällen, Fremdkörpereinwirkung und höhere Gewalt.

§ 10 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Werkzeugschleiferei bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet die Werkzeugschleiferei, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Werkzeugschleiferei, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzungen), nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung durch die Werkzeugschleiferei jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Werkzeugschleiferei nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder individualvertraglich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Werkzeugschleiferei die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648
BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Die Haftung durch die Werkzeugschleiferei ist auf den Nettowarenwert der Lieferung begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand stammt. Sie beschränkt sich stets auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und erfasst keine mittelbaren Folgeschäden wie
etwa Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln der Ware, zwölf Monate ab Gefahrübergang bzw. abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB, zwölf Monate ab Abnahme der Leistung, respektive des Werkes. Die Gewährleistungsfrist wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts bzw. des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit. a. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

II. Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferanten und Verkäufer

§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere für die geschlossenen Verträge zwischen der Werkzeugschleiferei Krämer GmbH (nachfolgend „Werkzeugschleiferei“) Nottebohmstraße 6, 58511 Lüdenscheid und ihren Vertragspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Verkäufer“), über Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Insbesondere gelten diese AEB für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Verkäufers, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (8§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AEB.

(4) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Verkäufers oder Dritter finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn die Werkzeugschleiferei ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Werkzeugschleiferei auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Verkäufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Werkzeugschleiferei in Kenntnis der Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Verkäufers die Lieferung von ihm vorbehaltlos entgegennimmt.

(5) Die Verträge mit den Kunden werden in deutscher Sprache geschlossen. Enthalten Verträge gegebenenfalls eine bilinguale Fassung, so dient diese nur zu Zwecken der Übersetzung. Maßgeblich ist stets der deutsche Vertragstext.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Bestellung der Werkzeugschleiferei gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung der Werkzeugschleiferei innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen („Annahme“).

(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von der Werkzeugschleiferei in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, der Werkzeugschleiferei unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, kann die Werkzeugschleiferei – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 5 % des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware pro vollendete Kalenderwoche verlangen. Der Werkzeugschleiferei bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Werkzeugschleiferei nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Werkzeugschleiferei in Lüdenscheid zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung („Bringschuld“).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellnummer (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat die Werkzeugschleiferei hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist der Werkzeugschleiferei eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Werkzeugschleiferei über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn die Werkzeugschleiferei sich im Annahmeverzug befindet.

(5) Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss der Werkzeugschleiferei seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens der Werkzeugschleiferei (z.B. Bereitstellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die Werkzeugschleiferei in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen ( § 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache („Einzel- bzw. Sonderanfertigung“), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn dieWerkzeugschleiferei zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der Werkzeugschleiferei vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Werkzeugschleiferei nicht verantwortlich.

(4) Die Werkzeugschleiferei schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht der Werkzeugschleiferei in gesetzlichem Umfang zu. Die Werkzeugschleiferei ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Werkzeugschleiferei die Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die Werkzeugschleiferei zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Softwaredateien, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die Werkzeugschleiferei dem Verkäufer zur Herstellung bereitstellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung („Weiterverarbeitung“) von bereitgestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die Werkzeugschleiferei vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die Werkzeugschleiferei, so dass die Werkzeugschleiferei als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(4) Die Übereignung der Ware auf die Werkzeugschleiferei hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Werkzeugschleiferei jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die Werkzeugschleiferei bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für die Rechte der Werkzeugschleiferei bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten der Werkzeugschleiferei, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Werkzeugschleiferei die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Werkzeugschleiferei, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist die Werkzeugschleiferei bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der Werkzeugschleiferei Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel der Werkzeugschleiferei bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle der Werkzeugschleiferei unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle
der Werkzeugschleiferei im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) der Werkzeugschleiferei jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch der Werkzeugschleiferei auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der Werkzeugschleiferei bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die Werkzeugschleiferei jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Werkzeugschleiferei durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache („Ersatzlieferung“) – innerhalb einer von der Werkzeugschleiferei gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die Werkzeugschleiferei den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für die Werkzeugschleiferei unzumutbar (z.B. wegen besonderer
Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die Werkzeugschleiferei den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen ist die Werkzeugschleiferei bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat die Werkzeugschleiferei nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 8 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB) stehen der Werkzeugschleiferei neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Werkzeugschleiferei ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die die Werkzeugschleiferei ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) der Werkzeugschleiferei wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor die Werkzeugschleiferei einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der Werkzeugschleiferei tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Die Ansprüche der Werkzeugschleiferei aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die Werkzeugschleiferei, ihrem Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§ 9 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die Werkzeugschleiferei insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der Werkzeugschleiferei durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die Werkzeugschleiferei den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 10 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Werkzeugschleiferei und des Verkäufers verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Werkzeugschleiferei drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche der Werkzeugschleiferei aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die Werkzeugschleiferei geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche der Werkzeugschleiferei. Soweit der Werkzeugschleiferei wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

III. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für diese Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen der Werkzeugschleiferei und dem Kunden bzw. zwischen der Werkzeugschleiferei und dem Verkäufer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Ort des Geschäftssitzes der Werkzeugschleiferei. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde bzw. Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Die Werkzeugschleiferei ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß den Regelungen der AGB, respektive der AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden bzw. Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Abweichungen von einem geschlossenen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, mit der der ursprünglich erstrebte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.